Erscheinungsformen

  • Bedarfsbedingte Arbeit auf Abruf:

    • „Kapovaz“ (kapazitätsorientierte, variable Arbeitszeit)
      • Arbeitseinsatz wird von Arbeitgeber einseitig bestimmt
      • Rechtsmissbrauchsgefahr
    • Abgrenzung zur Aushilfs-/Gelegenheitsarbeit
      • Arbeit auf Abruf:
        • Arbeitnehmer darf Einsatzaufforderung nicht ablehnen
        • Arbeitgeber ist zu wiederkehrenden Einsatzaufforderungen verpflichtet.
        • Ausbleibende (Umsatzschwund) oder stark schwankende Einsatzaufforderungen (Eingang eines Grossauftrags) können zu Bereitschafts- und Lohndiskussionen führen.
      • Aushilfsarbeit/Gelegenheitsarbeit
        • Arbeitnehmer kann Einsatzangebot des Arbeitgebers ablehnen
        • Arbeitgeber ist nicht zu neuem Einsatzangebot verpflichtet
        • vgl. ferner www.aushilfsarbeit.ch
  • Einsatzbedingte Arbeit auf Abruf:

    • Die Arbeit auf Abruf wird in der Regel wie folgt organisiert:
      • Pikettdienst: Eigentlich wird die Arbeitsleistung durch Präsenz am Arbeitsort erbracht, nur der Einsatz beim Arbeitgeber ist bedarfsbezogen. Vgl. im übrigen ArGV1 14 und 15.
      • Bereitschaftsdienst: im Betrieb
      • Auswahlliste für Abruf-Mitarbeiter (ohne Erreichbarkeitspflicht)


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