Erscheinungsformen
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Bedarfsbedingte Arbeit auf Abruf:
- „Kapovaz“ (kapazitätsorientierte, variable Arbeitszeit)
- Arbeitseinsatz wird von Arbeitgeber einseitig bestimmt
- Rechtsmissbrauchsgefahr
- Abgrenzung zur Aushilfs-/Gelegenheitsarbeit
- Arbeit auf Abruf:
- Arbeitnehmer darf Einsatzaufforderung nicht ablehnen
- Arbeitgeber ist zu wiederkehrenden Einsatzaufforderungen verpflichtet.
- Ausbleibende (Umsatzschwund) oder stark schwankende Einsatzaufforderungen (Eingang eines Grossauftrags) können zu Bereitschafts- und Lohndiskussionen führen.
- Aushilfsarbeit/Gelegenheitsarbeit
- Arbeitnehmer kann Einsatzangebot des Arbeitgebers ablehnen
- Arbeitgeber ist nicht zu neuem Einsatzangebot verpflichtet
- vgl. ferner www.aushilfsarbeit.ch
- Arbeit auf Abruf:
- „Kapovaz“ (kapazitätsorientierte, variable Arbeitszeit)
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Einsatzbedingte Arbeit auf Abruf:
- Die Arbeit auf Abruf wird in der Regel wie folgt organisiert:
- Pikettdienst: Eigentlich wird die Arbeitsleistung durch Präsenz am Arbeitsort erbracht, nur der Einsatz beim Arbeitgeber ist bedarfsbezogen. Vgl. im übrigen ArGV1 14 und 15.
- Bereitschaftsdienst: im Betrieb
- Auswahlliste für Abruf-Mitarbeiter (ohne Erreichbarkeitspflicht)
- Die Arbeit auf Abruf wird in der Regel wie folgt organisiert:


