Lohnzahlungspflicht
Kapovaz
Der Lohn sollte sich hier zusammensetzen aus
- dem Grundlohn bzw. Stundlohn und
- einer Rufbereitschaftsentschädigung, separat ausgewiesen und abgerechnet.
Pikettdienst
Es ist die gewöhnliche Entschädigung wie bei der Erbringung der Hauptleistung geschuldet.
Bereitschaftsdienst
- im Betrieb:
- Entschädigungspflicht (BGE 124 III 249)
- privat (pager-/Mobile-Abruf):
- separate Entschädigung:
- zu einem geringeren Stundenansatz zulässig
- im Lohn für die Hauptleistung enthaltene Entschädigung:
- Eine einzelvertragliche oder GAV-mässige Integration ist denkbar
Tipps für Arbeitgeber
Abgeltung der Bereitschaftszeit:
- Es empfiehlt sich, den Anteil am Lohn, der zur Abgeltung
- der Rufbereitschaft (Kapovaz) bzw.
- des Bereitschaftsdienstes
- gedacht ist, in Prozenten und Franken separat auszuweisen; vgl. hiezu Navigationspunkt „Ferienanspruch“, Tipp für Arbeitgeber.
Höhe der Abgeltung:
- 25 % (Bsp.: 25 % der Lohndifferenz (Durchschnittslohn 1997 minus Durchschnittslohn 1998) gemäss Arbeitsgericht Interlaken-Oberhasli i.S. Verkäuferin NN vs. Denner AG)
Überstunden bei stunden-entlöhnten Mitarbeitern:
- Vereinbaren Sie als Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer schriftlich, dass bei einem Mehreinsatz der Zuschlag von 25 % ausgeschlossen ist.
Überstunden bei fix-bzw. monatslohn-entlöhnten Mitarbeitern:
- Vereinbaren Sie als Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer schriftlich, dass die Entschädigung für eine eventuelle zeitliche Mehrleistung im vereinbarten Lohn enthalten ist (Umstände genau prüfen).
Auswahlliste für Abruf-Mitarbeiter
Andere Abrede vorbehalten, ist für eine blosse Listenvormerkung ohne Erreichbarkeitspflicht keine Entschädigung geschuldet.







