Arbeitseinsatz wird von Arbeitgeber einseitig bestimmt
Gilt als Teilzeitarbeit
Rechtsmissbrauchsgefahr / Gefahr eines nicht existenzsichernden Einkommens
Existenzsicherung:
Vereinbarung einer durchschnittlichen Arbeitszeit (im Voraus festgelegter Arbeitsumfang)
Pensumüberschreitung = Überstunden
Pensumunterschreitung = Annahmeverzug des Arbeitgebers
Einsatzbedingte Arbeit auf Abruf
Die Arbeit auf Abruf wird in der Regel wie folgt organisiert:
Pikettdienst:
Eigentlich wird die Arbeitsleistung durch Präsenz am Arbeitsort erbracht, nur der Einsatz beim Arbeitgeber ist bedarfsbezogen. Vgl. im übrigen ArGV1 14 und 15.
Bereitschaftsdienst:
im Betrieb
entschädigungspflichtig, wenn auch zu erheblich niedrigerem Ansatz als beim Einsatzlohn (vgl. BGE 124 III 251 f.)
Gefahr eines nicht existenzsichernden Einkommens
Existenzsicherung:
Vereinbarung einer Mindesteinsatzdauer, insbesondere wenn keine weitere Arbeit angenommen werden kann oder
Vereinbarung einer Vollentschädigung des Bereitschaftsdienstes
Auswahlliste für Abruf-Mitarbeiter (ohne Erreichbarkeitspflicht)
= Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht (siehe nachfolgend)
Arbeit auf Abruf mit Befolgungspflicht
Arbeitnehmer hat dem Ensatzangebot des Arbeitgebers Folge zu leisten
Fortdauerndes Arbeitsverhältnis
Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht
Arbeitnehmer kann Einsatzangebot des Arbeitgebers ablehnen
Verständigung der Parteien über jeden Arbeitseinsatz
Pro Arbeitseinsatz neuer Arbeitsvertrag
Abruf = Vertragsofferte des Arbeitgebers
Rahmenvertrag
Festlegung der Arbeitsbedingungen für künftige Arbeitseinsätze
Abruf erfordert dann nur noch Einigung über den konkreten Arbeitseinsatz
Abgrenzung zur Aushilfs-/Gelegenheitsarbeit
Arbeit auf Abruf:
Arbeitnehmer darf Einsatzaufforderung je nachdem ablehnen / nicht ablehnen
Arbeitgeber ist zu wiederkehrenden Einsatzaufforderungen verpflichtet.
Ausbleibende (Umsatzschwund) oder stark schwankende Einsatzaufforderungen (Eingang eines Grossauftrags) können zu Bereitschafts- und Lohndiskussionen führen.
Aushilfsarbeit/Gelegenheitsarbeit
Arbeitnehmer kann Einsatzangebot des Arbeitgebers ablehnen
Arbeitgeber ist nicht zu neuem Einsatzangebot verpflichtet